AGB001 – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsparteien
Die Parteien dieses Vertrages sind:
Die IPAX OG, mit Sitz in 1190 Wien, Barawitzkagasse 10/2/2/11. IPAX ist eine eingetragene Marke der IPAX OG. Die Internetadressen ipax.at (ipax.eu, ipax.tk, etc.) sind auf die IPAX OG eingetragene Domainnamen. Die Verwendung des Begriffs IPAX im weiteren Verlauf dieser Vertragsbedingungen erfolgt dabei als Synonym für die IPAX OG.
Der Kunde. Kunde bezeichnet im Zuge dieses Vertrages jede natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, demgegenüber die IPAX OG als Verkäufer, Verleiher, Vermieter, Leasinggeber oder Erbringer einer sonstigen Dienstleitung auftritt bzw. sich anbietet.
Diese AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sehen neben für alle Kunden geltenden Vereinbarungen auch Vereinbarungen vor, die nur für Verbraucher ( ) oder nur für Unternehmer () gelten. Unternehmer und Verbraucher im Sinne dieser AGB ist, wer entsprechendes auch im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes ist.
2. Geltungsbereich
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der Vertragsbedingungen für alle Verträge über die im Vertrag genannten, in der Leistungsbeschreibung definierten, sowie unter Punkt 4. Leistungsbeschreibung näher beschriebenen Leistungen, zwischen IPAX und dem Kunden, die online oder auf sonstigem Wege geschlossen werden. Es gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IPAX in der im Vertrag angeführten Version in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Der Kunde stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Zusätzliche mündliche Nebenabreden existieren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IPAX gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Der Kunde nimmt zur Kenntnis dass IPAX alle Verträge, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde immer nur unter Anwendung der jeweils gültigen IPAX AGB abschließt, bzw. Aufträge des Kunden nur unter Verwendung der IPAX AGB annimmt.
3. Vertrag
Die im Onlineangebot, auf Broschüren oder anderen Werbematerialen von IPAX dargestellten oder beworbenen Produkte stellen keine verbindlichen Angebote dar.
Der auf den Internetseiten von IPAX zur Verfügung gestellte Bestellassistent dient dem Kunden zur Übermittlung eines verbindlichen Angebotes des Kunden an IPAX. Durch das klicken der Schaltfläche „Zahlungspflichtig Bestellen“ übermittelt der Kunde sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail ) und erklärt sich an das auf diesem Weg an IPAX übermittelte Angebot für 7 Tage gebunden. IPAX kann dieses Angebot durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Zusenden der Zugangsdaten innerhalb dieser Frist in Kraft setzten. Eine Bestätigung des Erhalts dieses Angebotes (Bestellbestätigung), oder die bloße Bekanntgabe einer Kunden- oder Ticketnummer, stellen in keinem Fall eine Annahmebestätigung seitens IPAX dar.
Darüber hinaus kann IPAX auch schriftliche und fernschriftliche Angebote (per Brief, per E-Mail, oder als PDF) an den Kunden richten. Mangels anderer Angaben im Angebot, erklärt sich IPAX für 10 Tage ab Erstellung an dieses Angebot gebunden und der Kunde kann den Vertrag innerhalb dieser Frist durch seine Annahmeerklärung in Kraft setzten. Die Annahme durch den Kunden kann, wenn im Angebot keine besondere Form vorgesehen ist auch konkludent erfolgen. Die konkludente Annahme durch den Kunden liegt jedenfalls vor, wenn der Kunde die Produkte und Dienstleistungen zu nutzen beginnt oder das Entgelt dafür entrichtet.
IPAX ist nicht verpflichtet einer Aufforderung zur Angebotslegung durch den Kunden nachzukommen oder das Angebot des Kunden anzunehmen.
Ein für IPAX bindender Vertrag kann nur dann zustande kommen, wenn die vom Kunden auf dem Bestellformular, oder im Zuge der Bestellung mit dem Bestellassistenten, angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind. Selbst die Unrichtigkeit von lediglich einzelnen oder vereinzelten Angaben kann ein gültiges zustande kommen eines Vertrages verhindern. IPAX ist nicht zu einer Prüfung dieser Daten verpflichtet und der Kunde kann sich im Nachhinein nicht auf eine Ungültigkeit des Vertrages aufgrund von ihm falsch oder unvollständig angegebener Daten berufen.
IPAX hat das Recht die angegebenen Daten, insbesondere die Identität des Bestellers zu überprüfen und zu diesem Zweck entsprechende Unterlagen oder Dokumente (z.B. Ausweis) vom Besteller anzufordern.
Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.
4. Leistungsbeschreibung
Die genauen Leistungselemente der von IPAX zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Leistungsbeschreibung. Diese kann auf www.ipax.at/lb.html eingesehen werden.
IPAX verpflichtet sich zur sorgfältigen Bereitstellung der dort beschriebenen Serviceleistung, gibt aber gleichzeitig keinerlei Garantie für die ständige Verfügbarkeit und Mängelfreiheit ebendieser.
Werden von IPAX über die Leistungsbeschreibung des entsprechenden Produktes hinausgehende Zusatzleistungen erbracht, verstehen sich diese als Entgegenkommen seitens IPAX auf das jedoch kein vertraglicher Anspruch besteht. IPAX ist berechtigt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste, nach Information des Kunden innerhalb angemessener Frist einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten.
Der Beginn der Bereitstellung, beziehungsweise die Aktivierung der Leistung seitens IPAX erfolgt zu ehestens uns möglichen Zeitpunkt. Eventuell genannte Termine verstehen sich jedenfalls nur als unverbindliche Erwartungswerte.
Fair-Use von Traffic und Ressourcen
Neben den oben beschriebenen Diensten und Anwendungen, stellt auch die Bereitstellung einer entsprechenden Internetanbindung und der entsprechenden Rechenzeit einen untrennbar damit verbundenen Teil der Leistung dar. Diese dem Kunden im Zuge seiner Produkte bereitgestellten Ressourcen sind von diesem umsichtig und verhältnismäßig im Rahmen des Fair-Use Prinzip zu nutzen. Fair-Use bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Kunden keine festen Obergrenzen für die Auslastung der Internetanbindung oder der anderen Serverressourcen (Rechenzeit, Speicherverbrauch, etc.) vorgegeben werden, solange es nicht zu einer unfairen Ausnutzung dieses Spielraums (im Falle großer Unterauslastung), oder der Beeinträchtigung anderer Kunden kommt.
Die Auslastung dieser Ressourcen durch einen einzelnen Kunden darf somit
(a) nicht mehr als das 10 fache der statistischen Standardabweichung, der durchschnittlichen Ressourcenauslastung durch alle Kunden eines vergleichbaren Produktes betragen, oder
(b) nicht mehr als das 3 fache der statistischen Standardabweichung, der durchschnittlichen Ressourcenauslastung durch alle Kunden eines vergleichbaren Produktes betragen, wenn dadurch die Produkte oder Leistungen anderer Kunden merkbar beeinträchtigt werden.
Sollten die oben angeführten Werte vom Kunden nur deshalb überschritten werden, da – aus was für Gründen auch immer – die durchschnittliche Auslastung weit unter der allgemein üblichen Auslastung für vergleichbare Produkte liegt, hat der Kunde in jedem Fall ein Recht zur allgemein üblichen, beziehungsweise marktüblichen Ressourcenauslastung für sein Produkt.
Der Kunde verpflichtet sich die Ihm bereitgestellten Dienste und Anwendungen so zu nutzen, zu gestalten oder zu konfigurieren, dass er nicht gegen die hier spezifizierten Kriterien verstößt. Tut er dies dennoch hat IPAX das Recht den Kunden zur Mäßigung der Ressourcenauslastung innerhalb einer angemessenen First aufzufordern. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, hat IPAX das Recht den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Im Voraus vereinnahmte Entgelte werdend dem Kunden – mit der Ausnahme von Domainentgelten und Einmalzahlungen – aliquot zurückerstattet. IPAX hat darüber hinaus das Recht Dienste oder Programme die zu Übermäßigen Last führen vorübergehend zu deaktivieren um eine Beeinträchtigung anderer Kunden abzuwenden.
IP-Adressen Allgemein
Für die Erreichbarkeit der Server, Dienste oder Anwendungen des Kunden über das Internet, werden diesen oder dem Kunden eine oder mehrere einzigartige nicht exklusive IP-Adressen zugewiesen. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass eine ihm einmal zugewiesene IP-Adresse auch für die gesamte Vertragslaufzeit unverändert bleibt. Vielmehr hat IPAX das Recht, dem Kunden eine geänderte IP-Adresse zuzuweisen, sofern dies durch technische oder wirtschaftliche Umstände begründet ist und nicht regelmäßig vorgenommen wird.
IPAX verpflichtet sich, solche Änderungen erst nach einer angemessenen Ankündigungsfrist und nicht zu einem für den Kunden benachteiligend gewählten Zeitpunkt durchzuführen. Die Ankündigung kann via E-Mail, Telefon, oder durch eine mindestens siebentägige Ankündigung auf der Homepage www.ipax.at erfolgen.
Um einen Ausfall abzuwenden oder die Verfügbarkeit zu gewährleisten kann im Notfall eine Änderung der IP-Adresse auch ohne Ankündigung erfolgen.
Leistungserbringung
Die Nutzung und Verwendung der bereitgestellten Leistungen ist unter Maßgabe der unten angeführten Einschränkungen völlig freigestellt – insbesondere die gewerbliche Nutzung ist ausdrücklich erlaubt und erwünscht. Untervermietung ist nur mit schriftlichem Einverständnis erlaubt. Nicht im Vertrag beinhaltet ist insbesondere die ständige Verfügbarkeit von Leitungen zwischen dem Internetanschluss des Kunden, dem Internetanschluss weiterer Nutzer und dem Speicherplatz bzw. den oben genannten Diensten. Die Leistung gilt seitens IPAX in jedem Fall auch dann als erbracht, wenn der Kunde diese aufgrund falscher – von ihm vorgenommener Einstellungen -, mangelnder Kenntnisse, oder aufgrund von Inkompatibilitäten mit Anwendungen und Leistungen Dritter, nicht nutzen kann.
Bei Domainnamen ist der Gegenstand des Vertrages lediglich die Vermittlung des Domainnamens. Die Registrierung von bereits auf andere Inhaber angemeldete Domains ist nicht möglich und nicht Bestandteil des Vertrages. Die Auskünfte über die Verfügbarkeit von Domains auf der Homepage sind unverbindlich. Zwischen der Bestellung der Domain durch den Kunden und der Registrierung der Domain bei der zuständigen Vergabestelle durch IPAX können mehrere Werktage liegen. In dieser Zeit besteht die Möglichkeit, dass die Domain von einer anderen Person registriert wird. In diesem Fall kann der Kunde eine andere Domain wählen oder vom Vertrag zurück treten. Ansprüche seitens des Kunden aufgrund der nicht mehr möglichen Domainregistrierung sind jedoch ausgeschlossen. Mit der Auftragserteilung zur Registrierung einer Domain auf den Namen des Kunden bei einer Domainvergabestelle erklärt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Registrierungsstelle zu kennen und zu akzeptieren.
Die im Vertrag, der Leistungsbeschreibung, oder diesen AGB beschriebenen Server stehen und verbleiben im Eigentum von IPAX. Vertragsgegenstand ist die Vermietung aber keinesfalls der Verkauf ebendieser. Ein Server ist ein Computer, der dazu gedacht ist anderen Computern Dienste (z.B. http, ftp, oder E-Mail) anzubieten. Sind spezielle Hardware Spezifikationen am Bestellformular oder auf der Website angegeben, kann IPAX auch jederzeit Server mit abweichenden Spezifikationen bereitstellen, solange diese gleich oder höherwertiger sind. Die CPU gilt als gleich oder höherwertiger wenn diese bei Benchmark Ergebnissen den gleichen Score/Ergebniswert oder einen höheren Score/Ergebniswert erzielt. Als Referenz zieht IPAX Passmark Performance Tests heran, dessen Ergebnisse auf www.passmark.com eingesehen werden können. Wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde, steht dem Kunden nicht das Recht auf einen bestimmten Server zu. IPAX gewährleistet für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bestellung, dass der Kunde bei einem Defekt der Serverhardware ein von der technischen Systemarchitektur her mit seinem Server vergleichbares System mit gleicher oder höherer Leistung erhält. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Bestellung kann IPAX im Fehlerfall auch ein System mit neuerer oder anderer Systemarchitektur bereitstellen, solange dieses von der Leistung gleich oder höherwertiger ist. Gegebenen falls erfordert die neue oder andere Systemarchitektur aber den Einsatz von zusätzlicher Software, oder das Update bestehender Software (Treiber Installation, Betriebssystem Updates etc.). Der Kunde muss bei selbstverwalteten Servern die entsprechenden Software- und Treiber-Updates selber vornehmen oder auf seine Kosten vornehmen lassen.
Für den Fall des rechtswidrigen Eingriffes des Kunden in die Rechte Dritter (z.B. Urheberrecht, Markenrecht) hat IPAX das Recht, die Serviceleistung solange auszusetzen, bis der Kunde den rechtswidrigen Zustand beseitigt hat oder die Rechtsgültigkeit bewiesen hat. IPAX kann von diesem Recht Gebrauch machen, sofern ein Dritter gegenüber eine Rechtsverletzung durch den Kunden behauptet und die Behauptung nicht offensichtlich missbräuchlich erfolgt , spätestens aber aufgrund gerichtlicher Anordnung. Solange die Leistungserbringung von IPAX aus diesem Grund ausgesetzt wurde, gilt die Leistung jedenfalls aber als erbracht. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aufgrund von missbräuchlicher Verwendung der Leistung (Punkt 11. Vorzeitige Kündigung) bleibt von dieser Bestimmung unangetastet.
Von IPAX auf seiner Homepage und in den Produktspezifikationen ausgewiesene Software Versionen stellen lediglich den Mindeststand der bereitgestellten oder vorinstallierten Software dar. Der Kunde hat aber keinen Anspruch darauf, dass diese Softwareversion dauerhaft beibehalten wird. So kann IPAX auf allen von IPAX bereitgestellten Serversystemen eine Aktualisierung der darauf bereitgestellten Softwareprogramme vornehmen, wenn dies nach dem Stand der Technik erforderlich ist, auch wenn dies zu Inkompatibilitäten mit den von Kunden aufgespielten Daten und Programmen führt. Eine Aktualisierung wird insbesondere dann als nach dem Stand der Technik erforderlich angesehen, wenn die Software vom Urheber oder Herausgeber nicht mehr mit Updates versorgt wird, oder Urheber oder Herausgeber ein Update auf eine Höhere Version der Software empfiehlt.
Weiters ist IPAX berechtigt seine Serviceleistung für die Durchführung von technisch notwendigen Wartungs- oder Umstellungsarbeiten vorübergehend zu unterbrechen. IPAX wird alles unternehmen um solche Unterbrechungen so kurz wie möglich zu halten. Die Ankündigung solcher Wartungsarbeiten erfolgt analog zu der Ankündigung von IP-Adressen Änderungen.
5. Verpflichtungen von IPAX
Leistungspflicht
IPAX verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der im Vertrag aufgelisteten und gegebenenfalls näher spezifizierten Leistungen in dem unter den Punkten 4. Leistungsbeschreibung, 12. Haftungsausschluss und im Dokument Leistungsbeschreibung genannten Umfang.
Verschwiegenheitspflicht
IPAX verpflichtet sich, über alle im Rahmen des Services zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
IPAX verpflichtet sich die vom Kunden gespeicherten Daten nicht einzusehen, außer es wird vom entsprechenden Kunden/Benutzer im Zuge eines Supportfalles explizit gewünscht oder es ist zur Erfüllung anderer Rechte und Pflichten dieses Vertrages erforderlich. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die vom Kunden auf den Servern von IPAX gespeicherten Daten von IPAX unwiederbringlich gelöscht. Die Löschung kann zerstörungsfrei mittels ein- oder mehrmaligen Überschreiben erfolgen.
IPAX weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Schutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr abzuhören oder zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.
Datenschutz
IPAX verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang und zum Schutz und der persönlichen Daten des Kunden. Die Verarbeitung der Daten des Kunden erfolgt gemäß der „IPAX Datenschutzerklärung Kunde“. Diese kann unter https://www.ipax.at/legal eingesehen und heruntergeladen werden.
IPAX wird die Daten des Kunden grundsätzlich nicht ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Mit Abschluss der Bestellung stimmt der Kunde der Datenweitergabe in folgenden Fällen jedoch zu:
IPAX verwendet die Daten nur zum vorgesehenen Zweck und gibt diese nur an für die Erfüllung dieses Zweckes notwendigen Empfänger weiter. Dabei kommen folgende Empfänger in Frage:
(A) Daten des Kunden werden weitergegeben, wenn IPAX gesetzlich oder aufgrund richterlicher Anordnung dazu verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren. Gem §18 Abs 4 ECG hat IPAX den Namen und die Adresse eines Nutzers, seiner Dienste, mit dem IPAX Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen hat, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität des Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
(B) Daten des Kunden dürfen an Dritte weitergeben werden, wenn dies zur Vertragsabwicklung und -erfüllung notwendig ist, wobei diese IPAX gegenüber zur Einhaltung des Datenschutzregelungen verantwortlich sind; Insbesondere:
B1) Wenn der Kunde bei der Bestellung einen technischen Ansprechpartner, Vertriebspartner oder speziellen Rechnungskontakt angibt oder die Zusendung von Zugangsdaten oder Rechnungen an von ihm namhaft gemachte Kontaktpersonen wünscht, werden bestimmte Daten zwangsläufig an diese genannten Personen weitergegeben oder Sie werden in die Lage versetzt, Daten des Kunden einzusehen. Gleichzeitig ist IPAX auch berechtigt, Rechnungen, sowie Korrespondenz zum Produkt und zum Vertragsverhältnis des Kunden an diese Personen zu schicken (z.B.: Zusendung von Rechnungen an den Rechnungskontakt, Zusendung von technisch wichtigen Informationen an den technischen Kontakt, etc.). Gleiches gilt, wenn ein Partner- oder Vertriebspartner eine Bestellung für einen Kunden aufgibt und der Kunde durch Bestätigen der Bestellung die Bestellung in akzeptiert..
B2) Unter Umständen werden Daten an behördlich befugte Kreditschutzverbände, Kreditinstitute, weiters Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind (§ 152 GewO) übermittelt, soweit dies erforderlich ist, um die Bonität des Kunden im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden, überprüfen zu können.
B3) Soweit dies für Inkassozwecke erforderlich ist, ist IPAX berechtigt personenbezogene Daten, die IPAX von Kunden zur Verfügung gestellt wurden, jedenfalls Name, Geburtsdatum, Anschrift, Angaben zu Vertragsverhältnis und zum Zahlungsverzug und offenem Saldo an Rechtsanwälte und Inkassobüros zu übermitteln.
B4) Für die Zahlungsabwicklung ist es je nach der vom Kunden gewählten Zahlungsart erforderlich, die Daten des Kunden an folgende Empfänger weiter zu geben:
- Banken (insb. bei SEPA Lastschrift),
- Zahlungsdienstleister (z.B. mPAY24 GmbH) sowie in weiterer Folge entsprechende Kreditkartenunternehmen (bei Zahlung mit Kreditkarte)
- PayPal (bei Zahlung mit PayPal)
B5) Für die Abwicklung der Buchhaltung ist es unter Umständen erforderlich Rechnungen, Belege und damit verbundene Daten an folgende Empfänger zu übermitteln:
- Finanzämter
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
B6) Zur Abwehr oder Geltendmachung von rechtlichen Ansprüchen oder bei Wahrnehmung oder dem Verdacht einer strafbaren Handlung, erfolgt die Weitergabe an folgende Empfänger:
- Rechtsanwälte
- Versicherungen (im Schadensfall)
- außergerichtliche Schlichtungsstellen (Internet Ombudsmann)
- Polizei, Verwaltungsbehörden oder Gerichte (bei Verdacht einer strafbaren Handlung)
C) Besondere Datenweitergabe bei bestimmten Produkten
C1) Bei Domainprodukten erfolgt jedenfalls die Weitergabe der Stammdaten des Kunden an die Domainvergabestelle, welche die Daten in sogenannten WHOIS Datenbanken für Jedermann einsehbar veröffentlichen. Neben der Domainvergabestelle können bei Domainprodukten die Daten auch an Sublieferanten, sowie an die Internationale Organisation Internet Corporation for Assigned Names and Numbers mit Sitz in Los Angeles, Kalifornien, USA (kurz ICANN) weitergegeben werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er von den genannten Dritten zwecks Überprüfung seiner Daten kontaktiert wird. Die Mitwirkung des Kunden bei der Überprüfung ist wichtige Voraussetzung für den Betrieb und Erhalt des Domainnamens. Wird für die Domainregistrierung ein vom Kunden abweichender administrativer Kontakt angegeben, werden auch dessen Daten an die Domainvergabestelle übermittelt. Der Kunde sichert zu, von diesem die entsprechenden Zustimmungen für die Übermittlung eingeholt zu haben und hält IPAX diesbezüglich schad- und klaglos.
Bei allen Domainendungen die NICHT in der nachfolgenden Liste angeführt sind erfolgt die Übermittlung der Daten in ein Drittland und in vielen Fällen zusätzlich an ICANN.
Europäische Top Level Domain Endungen: .be .bg .dk .de .ee .fi .fr .gr .nl .it .ie .hr .lv .lt .lu .mt .at .pl .pt .ro .se .sk .si .es .cz .hu .cy .eu
ACHTUNG: Bei allen anderen Domainendungen erfolgt die Übermittlung der Daten in ein Drittland.
Für die meisten[1] dieser Drittländer gibt es keinen Angemessenheitsbeschluss und es können auch keine entsprechenden Garantien beigebracht werden. Dies führt dazu, dass ein entsprechender Schutz der Daten nicht gewährleistet werden kann und sich dadurch alle Risiken verwirklichen können, die aus dem Fehlen eines entsprechenden Schutzes resultieren. Dies kann zum Beispiel folgende Risiken beinhalten: Nicht zweckgemäße Verwendung oder Weiterverwendung, Weitergabe, Veröffentlichung, zeitlich nicht begrenzte Speicherung uvm.
[1] Einzelne ausgewählte Domainvergabestellen können Ihren Sitz in Drittländern haben, für die ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt oder die Registrierungsstelle kann entsprechende Garantien beigebracht haben. Die Liste mit Ländern für die ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt ist Änderungen unterworfen. Im Zweifel kann vor der Bestellung der jeweiligen Domain angefragt werden ob ein Angemessenheitsbeschluss oder Garantien vorliegen. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass kein Angemessenheitsbeschluss oder Garantien vorliegen.
Die Übermittlung ist jedoch für die Erfüllung des Vertrages (Eintragen der Daten im Register der jeweiligen Domainvergabestelle) unbedingt erforderlich. Die Bestellung einer solchen Domain stellt einen ausdrücklichen Antrag der betroffenen Person dar, die Daten in den jeweiligen Staat zu übermitteln. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung ist somit Art. 49 Abs (1) lit a.
C2) Bei Produkten mit dem Kunden fest zugeordneten individuellen IP-Netzwerken erfolgt jedenfalls die Weitergabe der Stammdaten des Kunden an die Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE NCC), welche diese in der RIPE Database für jedermann einsehbar veröffentlicht. Die Datenbank dient einer schnellen Koordination und Absprache der IP-Ressourcen verwaltenden Personen, welche für ein Funktionieren des Internets unerlässlich ist.
C3) Bei der Bestellung, Beantragung oder Ausstellung von SSL Zertifikaten müssen Daten des Kunden an Sublieferanten und in weiterer Folge an die jeweilige Certification Authority übermittelt werden. Inhärenter Bestandteil eines SSL Zertifikates ist es, dass das Zertifikat sicherstellt, dass die das Zertifikat vorweisende Gegenstelle jene Person/Organisation ist, welche Sie behauptet zu sein. Die Certification Authority überprüft dafür die Identität der Beantragenden Person/Organisation und stellt ein entsprechendes Zertifikat über die Identität des Zertifikatsinhabers aus. Da die Prüfung der Identität inhärenter Bestandteil des Produktes ist, ist eine Übermittlung der entsprechenden Daten – gegebenenfalls über Subliferanten und Sub-Certification-Auhorities – an die Certification Authority unerlässlich. Die direkten Sub-Lieferanten in den USA haben eine aufrechte Zertifizierung nach US-EU Privacy Shield abkommen, wodurch ein Entsprechender Datenschutz und eine Rechtskonforme Übermittlung gewährleistet werden.
Zusätzlich ist die Übermittlung für die Erfüllung des Vertrages (Ausstellung des Zertifikats) unbedingt erforderlich. Die Bestellung eines solchen Zertifikats stellt einen ausdrücklichen Antrag der betroffenen Person dar, die Daten in den jeweiligen Staat zu übermitteln. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung ist somit Art. 49 Abs (1) lit a.
Informationen, Beschwerden und Datenauskünfte werden unter office(at)ipax.at erteilt bzw. entgegengenommen.
Die für IPAX zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist:
Österreichische Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien
Telefon: +43 1 521 52-25 69
E‑Mail: dsb@dsb.gv.at
6. Verpflichtungen des Kunden
Fristgerechte Bezahlung des Entgelts
Der Kunde verpflichtet sich zur fristgerechten Bezahlung des Entgeltes.
Verpflichtung zur Datensicherung
Der Kunde verpflichtet sich von allen auf die auf Server- und Speichersysteme von IPAX übertragenen Daten Kopien anzufertigen und zu verwahren. Sofern sich der Datenbestand auf den Server- und Speichersystemen ändert, verpflichtet sich der Kunde aktuelle Sicherheitskopien anzufertigen und von den Server- und Speichersystem auf seine eigenen Systeme zu übertragen und dort zu verwahren, oder sachkundige Dritte mit dieser Tätigkeit zu betreuen. Diese Verpflichtung gilt auch bei zusätzlicher Inanspruchnahme von IPAX Backupspeicherplatz und/oder Servermanagement.
Korrekte Datenangabe und Änderungsmitteilung
Der Kunde hat IPAX Änderungen seines Namens, seiner Firma oder Firmenbuchnummer, UID, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse, seiner E-Mail Adresse, seiner Bankverbindung sowie seiner Rechtsform unverzüglich mitzuteilen. Sollten IPAX durch das Unterlassen der Rechtzeitigen Mitteilung Zusatzaufwände (z.B. Neuausstellen von Rechnungen, Melderegisterabfragen, etc.) entstehen, haftet der Kunde dafür.
Erfolgt diese Änderungsmeldung nicht, so gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse oder E-Mail Adresse zugestellt wurden (siehe Punkt 9. Verrechnung).
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwendung
Der Kunde verpflichtet sich die Produkte ordnungsgemäß und gesetzeskonform zu verwenden.
Folgende Verwendungen sind aber in jedem Fall ausgeschlossen und berechtigen IPAX jedenfalls den Account des Kunden vorübergehend zu deaktivieren sowie den Vertrag gemäß Punkt 11. Beendigung des Vertrages fristlosen zu kündigen und entsprechenden Schadenersatz einzufordern.
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- Darstellung, Speicherung oder Übertragung von illegalen, gewaltverherrlichenden, oder volksverhetzenden Inhalten.
- Jegliche Form des Versandes von Massen E-Mails (Spam) beziehungsweise nicht vom Empfänger nicht angeforderten E-Mails.
- Das Scannen von fremden Netzen oder fremden IP-Adressen, sowie das manuelle Ändern der Hardwareadresse (MAC) oder die Verwendung von gefälschten/manipulierten IP-Adressen
Jeglicher Eingriff in die Urheber-, Namens- oder Markenrechte Dritter, sowie aller anderen Kennzeichen- oder gewerblichen Schutzrechte, sowie der Betrieb von dafür vorgesehenen Filesharing Tools
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- Die indirekte und direkte Mitwirkung an strafbaren Handlungen. Darunter fällt insbesondere auch die Verschleierung der Identität der illegal handelnden Personen.
Die Speicherung, das Versenden oder das Zugänglichmachen von Viren, Würmern, Trojaner oder anderer Schad-Software. - Jeder Versuch sich illegalen Zugang zu den Servern von IPAX, oder zu den Computern anderer Internetteilnehmer zu verschaffen, diesen Schaden zuzufügen, oder deren Leistung oder Erreichbarkeit auf irgendeine Weise zu beeinträchtigen.
- Die indirekte und direkte Mitwirkung an strafbaren Handlungen. Darunter fällt insbesondere auch die Verschleierung der Identität der illegal handelnden Personen.
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- Jedenfalls missbräuchlich ist auch jede in §78 TKG aufgezählte missbräuchliche Verwendung.
- Die Übertragung oder Verbreitung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder auch nur potentiellen zur Schädigung anderer Personen geeigneter Inhalte.
- Die fahrlässige Ermöglichung oder wissentliche Duldung einer der oben genannten Handlungen auf den bereitgestellten IPAX Server- und Speichersystemen durch Dritte.
- Die Verwendung von IPAX Produkten in einer Art und Weise, die zu einem regelmäßigen und überdurchschnittlich hohen Aufkommen von Anfragen gemäß §18 Abs. 2 bis 4 ECG oder Anfragen von Strafvollzugsbehörden oder Missbrauchsmeldungen von Dritten (Abuse-Nachrichten) führt. Regelmäßig bedeutet, dass es sich nicht um ein einzelnes isoliertes Ereignis handelt.
- Falls der Kunde an Ihm von IPAX weitergeleitete Missbrauchsmeldungen nicht binnen angemessener Frist beantwortet und keine Maßnahmen zur Beseitigung des gemeldeten Missbrauch setzt.
Pflicht zur sicheren Verwendung und Updates
Der Kunde verpflichtet sich bei allen Produkten bei denen der Kunde Software auf IPAX Server hochlädt, installiert oder ausführt, für die Eignung und Sicherheit der Software, sowie das Einspielen von erforderlichen Updates Sorge zu tragen. Bei Rootservern (dedizierte Server und virtuelle Server) ohne gesonderte Management Vereinbarung, verpflichtet sich der Kunde darüber hinaus für die Sicherheit und das Einspielen von Updates für das Serverbetriebssystem (egal ob selbst installiert oder von IPAX vorinstalliert) Sorge zu tragen. Der Kunde haftet alleine für alle Schäden die sich aufgrund der Verletzungen dieser Bestimmung ergeben.
Sollte IPAX aufgrund eines Hack-Angriffes unter Ausnutzung von Sicherheitslücken in der vom Kunden hochgeladenen, installierten oder ausgeführten Software, unabhängig vom Verschulden des Kunden zum Eingreifen gezwungen werden (Um Beeinträchtigungen an eigenen oder fremden Netzen und Servern oder andauernde Rechtsverletzungen und andauernde Schädigung Dritter zu unterbinden), ist der Kunde verpflichtet IPAX den entstandenen Aufwand zu ersetzen. Dies gilt auch für Zusatzaufwände bei von IPAX gewarteten Servern, die zur Kontrolle, Fehlersuche und wenn möglich Bereinigung oder für sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Betriebszustandes notwendig sind. Die Kosten Sätze bestimmen sich nach Anlage 3 – Kostensätze, die unter https://www.ipax.at/legal eingesehen werden kann, sofern im Vertrag keine abweichenden Sätze vereinbart wurden.
Verpflichtung zum Handeln als Diensteanbieter
Nutzt der Kunde Systeme oder sonstige Einrichtungen von IPAX um Dritten gegenüber als Dienstanbieter im Sinne des §1 ECG aufzutreten und wird IPAX über eine mögliche rechtswidrige Tätigkeit oder Information welche von einem Server, einer IP-Adresse oder einem Account des Kunden ausgeht in Kenntnis gesetzt, wird IPAX diese Benachrichtigung umgehend an den Kunden weiterleiten. Der Kunde verpflichtet sich auch IPAX gegenüber seinen Pflichten als Dienstanbieter gemäß den Paragraphen 13-18 ECG umgehend nachzukommen und IPAX anschließend über die gesetzten Maßnahmen zu informieren. Sollte der Kunden seinen Pflichten als Dienstanbieter binnen 24 Stunden nicht nachkommen und entsprechenden Maßnahmen setzen oder IPAX nicht über die gesetzten Maßnahmen informieren, ist IPAX berechtigt den Account des Kunden vorübergehend zu sperren.
Verpflichtung zur Freistellung
Der Kunde verpflichtet sich, IPAX im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
Der Kunde verpflichtet sich alle aus der Vertragserrichtung erwachsenden Kosten und Gebühren sowie die damit verbundenen Anzeigeverpflichtungen zu übernehmen.
Verpflichtung zur Meldung von Fehlern
Der Kunde verpflichtet sich Ausfälle oder sonstige Mängel der ihm bereitgestellten Dienstleistung umgehend an IPAX zu melden. Meldungen via E-Mail sind dabei ausschließlich an die E-Mail Adressen support(at)ipax.at oder office(at)ipax.at zu richten.
Ist der Kunde ein Unternehmer hat dieser zur Geltendmachung seines Gewährleistungsanspruches die Mängelrüge (i.S.d. UGB §377) darüber hinaus schriftlich via Brief an IPAX zu übermitteln.
Pflicht zur Gewährung von Sicherheiten
Der Kunde räumt IPAX zur Absicherung der Entgeltleistungen ein Pfandrecht an den in den Rechenzentrumsstandorten und Räumlichkeiten von IPAX untergebrachten Servern und sonstigen Gegenständen im Eigentum des Kunden ein.
Des weiteren räumt der Kunde IPAX ein Pfandrecht an im Auftrag des Kunden neu registrierten Domainnamen, oder im Auftrag des Kunden zu IPAX transferierten Domainnamen ein. IPAX ist berechtigt sämtliche Änderungen (inklusive Inhaberwechsel oder ausgehende Domaintransfers) zu unterbinden, bis das Entgelt aus dem Vertrag vollständig beglichen wurde.
Für alle Kaufverträge gilt, dass als Sicherheit ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von IPAX vereinbart wird und das Eigentum an der Kaufsache somit erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden übergeht.
Pflicht zur Verpflichtung Dritter
Gewährt der Kunde Dritten ein Nutzungsrecht oder Zugang an den von IPAX bereitgestellten Internetpräsenzen, Dienstleistungen oder Serversystemen, ist er verpflichtet, sämtliche Vertragsbedingungen, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den Bestellformularen ergeben, innervertraglich an den Dritten weiterzuleiten und diesen zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten und die tatsächliche Einhaltung sicherzustellen.
7. Besondere Bestimmungen für Teststellungen und Partnerprogramme
Unentgeltliche Leistungen
Wurden dem Kunden im Zuge eines IPAX Partnerprogramms (Partnerprogramm Studenten, Partnerprogramm Businesspartner, Partnerprogramm Designer und Agenturen, oder sonstigen neu aufgelegten Partnerprogrammen) oder aus sonstigen Anlässen (Sponsoring), Leistungen und Produkte unentgeltlich überlassen, ist IPAX berechtigt diese Leistung jederzeit ohne Angaben von Gründen zu kündigen.
Teststellungen
Sollten dem Kunden Produkte und Leistungen ohne Vertrag zum Testen (Kostenlose Teststellung) überlassen, ist IPAX berechtigt die Leistungserbringung ohne Angabe von Gründen jederzeit einzustellen. Der Kunde verpflichtet sich bei Teststellungen keine Produktivdaten auf das System zu laden, oder das System produktiv einzusetzen.
Partnerverträge
Partner üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Für vermittelte Geschäfte wird eine Provision gewährt. Es gelten dabei einzig und allein die im IPAX Control Panel hinterlegten Provisionsätze zum Zeitpunkt der Vermittlung. IPAX ist berechtigt diese Sätze jederzeit zu ändern.
IPAX Partnerverträge können von IPAX unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
IPAX Partnerverträge können darüber hinaus jederzeit gekündigt werden, wenn der Partner die für den Partnervertrag notwendigen Voraussetzung nicht mehr vorweisen kann, wenn der Partner sich IPAX gegenüber illoyal verhält und beispielsweise bestehende Kunden aktiv abwirbt, oder wenn der Partner IPAX gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
8. Preise
Mit Ausnahme von explizit als gewerbliches Angebot gekennzeichneten Seiten verstehen sich alle angegebenen Preise auf der Internetseite von IPAX für Verbraucher aus der Europäischen Union als Brutto Endverbraucher inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer Ihres Ansässigkeitsstaates in der europäischen Gemeinschaftswährung EURO. Für Verbraucher außerhalb der Europäischen Union sowie für Unternehmen verstehen sich die ausgewiesene Preise (Mit Ausnahme von explizit als gewerbliches Angebot gekennzeichneten Seiten) inklusive 20% Österreichischen Umsatzsteuer. Liegen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld vor oder liegt der Leistungsort außerhalb der Europäischen Union wird diese trotz Ausweises auf der Webseite nicht verrechnet.
Alle auf den Internetseiten von IPAX angegebenen Preise verstehen sich als Bruttopreise, inklusive 20% Umsatzsteuer, sowie aller allfälligen Abgaben, in der europäischen Gemeinschaftswährung EURO . Darüber hinaus wird dem Kunden die Möglichkeit geboten sich auf den primär an Unternehmen gerichteten Webseiten, die Preise alternativ auch als Nettopreise anzeigen zu lassen. Die Auszeichnung der Bruttopreise bleibt davon aber unbeeinträchtigt.
Die angegebenen Preise können einmalig, pro Zeiteinheit (Monat, Quartal, Jahr, etc.), pro Inanspruchnahme oder Verbrauch gelten. In jedem Fall soll die angegebene Einheit der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit der Angebote dienen, hat aber keinerlei Gültigkeit für das tatsächliche Verrechnungsintervall. Dieses ist in jedem Fall dem Vertrag zu entnehmen.
Trotz sorgfältiger Gestaltung und Prüfung unserer Internetseiten und Werbematerialen, behalten wir uns Fehler und Irrtümer vor. Im Zweifel gelten nur die im Vertrag genannten Preise.
Preisanpassung
Wertsicherung
Die mit dem Kunden vereinbarten Preise und Entgelte sind wie folgt wertgesichert. IPAX ist bei Änderungen des Verbraucherpreisindexes (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte dieser nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex an dessen Stelle) im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, die mit dem Kunden vereinbarten wiederkehrenden Entgelte (Monatsentgelt, Quartalsentgelt, Jahresentgelt) und verbrauchsabhängigen Entgelte (Datentransfer und Stromverbrauch) in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Dividend) gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Divisor) geändert hat.
Preis(neu)=Preis(alt) x (VPI2010 Jahr x) / (VPI2010 Jahr x-1)
Weicht der VPI des letzten Kalenderjahres weniger als +/- 2% von dem des vorletzten Jahres ab, findet keine Anpassung statt. Wird keine Anpassung vorgenommen, weil die Änderung der Indexwerte unter 2% liegt, oder IPAX auf eine Erhöhung verzichtet, bleibt der (Divisor) für die nächste Berechnung der Indexveränderung unverändert und wird erneut herangezogen. Erst wenn die kumulierte Veränderung die 2% überschreitet kann eine Erhöhung oder muss eine Senkung vorgenommen werden und die Änderung ist in voller Höhe maßgeblich. Erst wenn tatsächlich eine Anpassung vorgenommen wird stellt der neue Indexwert die Basis für zukünftige Anpassungen dar (und der Dividend des Anpassungsjahres wird zum neuen Divisor).
Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat.
Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden.
Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Rechnungsaufdruck) in der der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode informiert.
Sonstige Preisänderungen
Für Verbraucher gilt: Abgesehen von der oben beschriebenen Indexanpassung ist IPAX nicht berechtigt die Preise einseitig zu erhöhen. Sollte IPAX den Vertrag zu den vereinbarten Konditionen nicht mehr weiterführen können oder wollen, wird IPAX den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum nächsten möglichen vertraglichen Kündigungstermin ordentlich aufkündigen. Zusammen mit der Kündigung wird IPAX dem Kunden ein geändertes Angebot vorlegen. Nur wenn der Kunde dem geänderten Angebot explizit (schriftlich oder fernschriftlich) zustimmt wird die Leistung von IPAX zu den geänderten Konditionen weiter erbracht. Widerspricht der Kunde oder äußert sich dieser nicht, endet der Vertrag zum ordentlichen Kündigungstermin.
Für Unternehmer gilt:
IPAX hat das Recht die Preise nach Vorankündigung mit einer Frist von sechs (6) Wochen zu erhöhen. Die Vorankündigung erfolgt mittels der für den Rechnungsversand ausgewählten Methode (E-Mail oder Brief) und kann auch auf der Rechnung aufgedruckt werden. Der geänderte Preis gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen dem geänderten Preis widerspricht. Sofern der Kunde nicht widerspricht wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Frist zu den geänderten Konditionen/Preisen fortgesetzt. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
IPAX hat das Recht die Preise nach Vorankündigung zu jedem ordentlichen Kündigungstermin zu erhöhen (Änderungskündigung). Die Vorankündigung erfolgt mittels der für den Rechnungsversand ausgewählten Methode (E-Mail oder Brief) mindestens unter Einhaltung der mit dem Kunden vereinbarten Kündigungsfrist, jedenfalls aber 6 Wochen vor dem ordentlichen Kündigungstermin. IPAX wird den Kunden darin auf die Folgen des Widerspruches sowie auf die Folgen des Nicht-Widerspruches besonders hinweisen.
Sollte der Kunde innerhalb der mindestens sechswöchigen Frist nicht widersprechen, gilt dies als Zustimmung und die neuen Konditionen/Preise als vereinbart. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung wird das Produkt zum ordentlichen Kündigungstermin gekündigt.
9. Verrechnung
Verrechnungszeitpunkt
Die Verrechnung unserer Leistungen erfolgt grundsätzlich im Voraus. IPAX ist berechtigt das Entgelt für die Verlängerung eines Dauerschuldverhältnisses ab dem verstreichen der ordentlichen Kündigungsfrist zu verrechnen. Ist das Verrechnungsintervall kürzer als die vereinbarte Vertragslaufzeit ist IPAX berechtigt das Entgelt bis zu 10 Tage vor Beginn der in der Rechnung ausgewiesenen Abrechungsperiode zu verrechnen.
Die Ausstellung der Rechnung erfolgt unmittelbar nach Vertragsabschluss, oder bei Vertragsverlängerung nach verstreichen der, jeweils unmittelbar nach Beginn des Leistungs- oder Verrechnungszeitraums. Lediglich nach tatsächlichem Verbrauch oder nach Inanspruchnahme berechnete Entgelte werden nach ihrem Anfallen verrechnet. Unser Recht zur Verrechnung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt hiervon jedoch unberührt.
Zustellung der Rechnung
Mangels anderer Vereinbarungen erfolgt die Zustellung der Rechnung auf elektronischem Weg (i.S. §11 Abs.2 UStG 1994). Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts wird durch eine fortgeschrittene Signatur (gemäß Z1 der VO II Nr. 583/2003) gewährleistet. Die Rechnung entspricht damit allen gesetzlichen Anforderungen für den Vorsteuerabzug. Mit der Zustimmung zu diesen AGB erklärt sich der Kunde auch mit dem hier beschriebenen Zustellverfahren einverstanden. Der Kunde verpflichtet sich IPAX eine funktionsfähige, Ihm jederzeit zugängliche E-Mail Adresse (bzw. E-Mail Mailbox) zwecks Zustellung der Rechnungen zu nennen und diese regelmäßig abzurufen. Der Kunde verpflichtet sich weiters IPAX über eine allfällige Änderung seiner E-Mail Adresse unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sowie auf eine entsprechende Anfrage von IPAX binnen 15 Tagen ab Zugang die Richtigkeit seiner aktuell genannten E-Mail Adresse erneut zu bestätigen. Der Kunde erkennt hiermit an, dass alle von IPAX an die genannte E-Mail Adresse zugestellten E-Mails, mit Ihrer technischen Zustellung, ab dem darauf folgenden Arbeitstag als zugegangen gelten.
Sollte der Kunde diesen Pflichten nicht nachkommen und sollte dadurch die technische Zustellung der E-Mail an die vom Kunden genannte E-Mail Adresse auch nach mehrmaligem Zustellversuch nicht möglich sein, hat IPAX das Recht die Rechnungen via Post an den Kunden zu übersenden und dafür das unten genannte Entgelt in Rechnung zu stellen.
Sollte mit dem Kunden eine Zustellung per POST vereinbart worden sein, oder aufgrund der oben genannten Gründe auf eine Zustellung via Post gewechselt werden, ist IPAX berechtigt dem Kunden ein Entgelt in der Höhe von 2,75 Euro (inkl. 20% USt.) pro Postsendung in Rechnung zu stellen. Für die Zustellung von Mahnungen gilt obiges analog.
Gültigkeit der Rechnung
Wird gegen unsere Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang schriftlich ein begründeter Einspruch erhoben gilt unsere Rechnung jedenfalls als genehmigt und die daraus resultierende Forderung als unbestritten.
Fälligkeit
Solange auf der Rechnung nichts Gegenteiliges Vermerkt ist, ist diese innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne jeden Abzug fällig.
10. Zahlungsbedingungen
Zahlungsart
Mangels anderer Vereinbarungen hat die Bezahlung der Leistungen durch aktive Überweisung durch den Kunden (Banküberweisung oder Barerlag auf unser Konto) zu erfolgen.
Die Pflicht zur Entrichtung allfälliger Bareinzahlungs- und Überweisungskosten trifft den Kunden.
Bei Überweisungen aus anderen Ländern der Eurozone hat der Kunde EU-Standardüberweisungen zu verwenden. IPAX hat das Recht Spesen, die durch eine andere Überweisungsform entstehen an den Kunden weiter zu verrechnen. (Dem Kunden steht es aber frei andere Überweisungsformen zu wählen, solange er die kompletten Spesen dafür übernimmt.). Bei Überweisungen außerhalb der Eurozone hat der Kunde alle Überweisungs- und Wechselspesen zu tragen.
Kontoinformationen
Solange dem Kunden nichts Gegenteiliges mitgeteilt wurde, kann dieser seine Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung auf folgendes Konto leisten:
Bank Austria Creditanstalt
Kontoinhaber: IPAX OG
IBAN: AT021200051846000102
BIC: BKAUATWW
ISO-Nationalcode: AT
Andere Zahlungsmöglichkeiten
Alle nachfolgend angeführten alternativen Zahlungsmöglichkeiten verstehen sich als unentgeltliche Zusatzleistungen, auf die jedoch kein vertraglicher Anspruch besteht. Um dem Kunden die Möglichkeit zu geben bei Problemen mit einer alternativen Zahlungsart noch rechtzeitig bis zum Fälligkeitsdatum die Probleme zu beseitigen oder die Rechnung mittels Überweisung zu begleichen, ist IPAX berechtigt (aber nicht verpflichtet) das Zahlungsmittel unmittelbar nach Ausstellung der Rechnung und noch vor Fälligkeitsdatum zu belasten. Sollte die Belastung eines alternativen Zahlungsmittels fehlschlagen, ist IPAX berechtigt seine Leistung zurückzuhalten und bereits freigeschaltete Zugänge zu deaktivieren, bis der Kunde die Zahlung mittels Überweisung leistet.
Zahlung mittels Kreditkarte
Optional bietet IPAX dem Kunden die Zahlung mittels Kreditkarte an. Mit der Auswahl dieser Zahlungsart autorisiert der Kunde IPAX sämtliche zukünftigen Rechnungen von der angegebenen Kreditkarte einzuziehen. Die Auswahl der Zahlungsart „Kreditkarte“ samt einmaliger Angabe der Kreditkarten Daten gilt dabei
- als Ermächtigung zur erstmaligen Belastung der Kreditkarte.
- als Ermächtigung zur wiederkehrenden Belastung der angegebenen Kreditkarte.
- als Einwilligung zur Übermittlung von Daten des Kunden an und Speicherung durch, die an der Abwicklung der Zahlung beteiligten Dienstleister (insbesondere Payment Service Provider, Acquirer (kartenabrechnendes Institut), etc.).
Die Autorisierung gilt dabei unabhängig davon ob der Kunde die Zahlungsart Kreditkarte bei der Bestellung auswählt oder die Zahlungsart nachträglich im IPAX Control Panel auf Kreditkarte ändert.
Der Kunde verpflichtet sich Änderungen der Kreditkarten Daten (insbesondere bei Ablauf oder Neuausstellung) oder eine Sperrung der hinterlegten Kreditkarte alsbald IPAX bekannt zu geben. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt bei neuen Bestellung mit Zustandekommen des Vertrages, bei Vertragsverlängerung (wiederkehrende Zahlung) mit Ausstellung der Rechnung für den Verlängerungs-Leistungszeitraum und bei der Bezahlung von offenen Forderungen über das IPAX Control Panel mit klicken des Buttons „sofort bezahlen“.
Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Belastung gilt solange bis das letzte mit IPAX bestehende Vertragsverhältnis gekündigt wurde, oder der Kunde die Berechtigung widerruft. Wird die Berechtigung widerrufen oder schlägt die Belastung der hinterlegten Kreditkarte fehl, sind alle offenen Beträge sowie bis auf weiteres auch alle zukünftigen Rechnungen mittels Überweisung zu begleichen.
IPAX behält sich das Recht vor anstatt der vereinbarten Zahlung mittels Kreditkarte jedenfalls auf die Zahlung mittels Überweisung zu bestehen, wenn dies aus Gründen der Betrugsprävention erforderlich scheint (insbesondere in folgenden Fällen: Fallweise bei der ersten Bestellung/Zahlung von Neukunden, wiederholt fehlgeschlagenen Zahlungsversuchen in der Vergangenheit, oder verdächtigen Änderungen am Kundenaccount).
IPAX wird die Belastung der Kreditkarte unmittelbar nach Bestelleingang, bzw. bei Vertragsverlängerung unmittelbar nach Ausstellung der Rechnung und noch vor Fälligkeit der Rechnung vornehmen, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben bei Problemen mit diesem Zahlungsmittel die Rechnung noch rechtzeitig bis zum Fälligkeitsdatum zu überweisen.
Zahlung mittels SEPA-Lastschrift
Optional bietet IPAX dem Kunden die Zahlung mittels SEPA Lastschrift (SEPA Direct Debit Core, bzw. SEPA Direct Debit B2B) an. Durch die Auswahl der Zahlungsart SEPA Lastschrift ermächtigt der Kunde IPAX sämtliche offene Forderungen von dessen Konto einzuziehen.
Der Auftrag zum Einzug des geschuldeten Betrages wird an die kontoführende Bank zur Durchführung weitergeleitet. Als Pre-Notification wird die elektronische Rechnung vereinbart, welche 10 Tage vor Fälligkeit ausgestellt wird. Die Belastung des Kontos erfolgt mit Fälligkeitsdatum (somit 10 Tage nach Pre-Notification). Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Bank-Feiertag, erfolgt die Belastung mit dem nächsten Bankwerktag. Weiters bevollmächtigt der Kunde die IPAX OG einen Durchschlag des Lastschriftmandates in Namen des Kunden an dessen Kontoführende Bank zu übermitteln. Bei erstmaliger Bestellung ist IPAX berechtigt die Lastschrift auch vor Rechnungslegung und Freischaltung des Produktes an die Kontoführende Bank zu übermitteln. IPAX wird dem Kunden in diesem Fall eine gesonderte Pre-Notification per E-Mail zusenden.
Der Kunde sichert IPAX zu, dass er über die Verfügungsberechtigung für das von Ihm angegebene Konto verfügt und die Kontodaten vor Übermittlung sorgfältig auf Tipp und Schreibfehler bzw. Korrektheit geprüft hat. Der Kunde verpflichtet sich weiters für die Ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Sollte es absehbar sein, dass die Belastung des Kontos mangels Deckung nicht durchgeführt werden kann, verpflichtet sich der Kunde IPAX umgehend zu informieren, bzw. die Zahlungsart für zukünftige Rechnungen selbständig auf Überweisung zu ändern. Wird die Zahlung von der kontoführenden Bank nicht eingelöst, ist IPAX berechtigt alle IPAX dadurch entstehenden Spesen als Schadenersatz vom Kunden, unabhängig von dessen Verschulden einzufordern. Im Falle einer solchen Rücklastung sind alle offenen Beträge, sowie bis auf weiteres auch alle zukünftigen Rechnungen mittels Überweisung zu begleichen.
IPAX behält sich das Recht vor anstatt der vereinbarten Zahlung mittels SEPA Lastschrift jedenfalls auf die Zahlung mittels Überweisung zu bestehen, wenn dies aus Gründen der Betrugsprävention erforderlich scheint (insbesondere in folgenden Fällen: Fallweise bei der ersten Bestellung/Zahlung von Neukunden, wiederholt fehlgeschlagenen Zahlungsversuchen in der Vergangenheit, oder verdächtigen Änderungen am Kundenaccount).
Zahlung mittels PayPal
Optional bietet IPAX dem Kunden die Zahlung mittels PayPal an. Durch die Auswahl der Zahlungsart PayPal ermächtigt der Kunde IPAX sämtliche offene Forderungen von dessen PayPal Konto einzuziehen. Mit der Auswahl dieser Zahlungsmethode akzeptiert der Kunde auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal (PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A.). Der Auftrag zum Einzug des geschuldeten Betrages wird an PayPal weitergeleitet, welche das hinterlegte Standard Zahlungsmittel des Kunden, bzw. dessen Konto mit dem Betrag belastet.
IPAX wird die Belastung des PayPal Kontos des Kunden unmittelbar nach Bestelleingang, bzw. bei Vertragsverlängerung unmittelbar nach Ausstellung der Rechnung und noch vor Fälligkeit der Rechnung vornehmen, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben bei Problemen mit diesem Zahlungsmittel die Rechnung noch rechtzeitig bis zum Fälligkeitsdatum zu überweisen.
Abtretung
IPAX behält sich aber in jedem Fall das Recht vor die Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis zu zedieren und in diesem Fall ein anderes Konto für Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung bekannt zu geben.
Aufrechnung
Ist der Kunde ein Unternehmer (im Sinne des §1 KSchG) ist dieser nicht berechtigt gegen Forderungen von IPAX aufzurechnen.
Für den Fall, dass der Kunde ein Verbraucher im Sinne des genannten Gesetztes ist, ist dieser nur berechtigt gegen Forderungen von IPAX aufzurechnen,
-
- wenn dessen Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit gegenüber IPAX stehen,
- wenn dessen Forderungen gerichtlich festgestellt oder von IPAX anerkannt wurden
- oder wenn IPAX zahlungsunfähig werden sollte.
Zahlungsverzug
Wird die dem Kunden zugegangene Rechnung nicht bis zu ihrem Fälligkeitsdatum beglichen, befindet sich der Kunde ab dem darauf folgenden Tag im Zahlungsverzug.
Ist der Kunde ein Unternehmer ist IPAX, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Kunden berechtigt Verzugszinsen mit einem effektiven Jahreszinssatzes von 10% zu verrechnen.
Ist der Kunde ein Verbraucher ist IPAX, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Kunden berechtigt Verzugszinsen mit einem effektiven Jahreszinssatzes von 4% zu verrechnen.
Die Verzinsung erfolgt monatlich. Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
Befindet sich der Kunde länger als 10 Tage im Zahlungsverzug ist IPAX berechtigt seine Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller Ausstände ganz oder teilweise auszusetzen, Zugänge und Accounts vorübergehend zu sperren, sowie Server zu deaktivieren oder Datenverbindungen abzuschalten. IPAX verpflichtet sich jedoch die Daten des Kunden weiterhin zu speichern und die Leistung und die dafür erforderlichen Kapazitäten bereit zu halten, sodass Sperren oder Leistungseinschränkungen nach Zahlungseingang umgehend wieder aufgehoben werden können. Für den Zeitraum in dem die Leistung aufgrund einer solchen, durch den Zahlungsverzug des Kunden veranlassten Einschränkung, für den Kunden nicht, oder nicht vollständig nutzbar war, steht dem Kunden keine Entgeltminderung zu.
Befindet sich der Kunde mehr als 30 Tage im Zahlungsverzug ist IPAX berechtigt den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen und entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen (siehe Punkt 11. Beendigung des Vertrags).
Mahnspesen
Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug hat IPAX das Recht, aber nicht die Pflicht entsprechende Mahnschreiben zu senden. Dafür werden die folgenden Mahnspesen als Aufwandsersatz verrechnet.
- 1. Mahnung: per E-Mail,ca. 7 Tage ab Fälligkeit, Kosten: werden von IPAX getragen
- 2. Mahnung: per E-Mail, ca. 7 Tage nach erster Mahnung, Kosten: 5,00 Euro
- 3. Mahnung: per E-Mail und Brief, ca. 7 Tage nach zweiter Mahnung, Kosten 8,00 Euro
IPAX wird von der Versendung von Mahnschreiben insbesondere dann absehen und im Verzugsfall sofort mit der Einbringung durch Inkassoinstitut oder Gericht fortfahren, wenn ältere Forderungen bereits eingemahnt wurden und diese noch immer unbeglichen sind, oder sich der Kunde in der Vergangenheit bereits mehrfach im Zahlungsverzug befunden hat.
Einbringungskosten
Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten sowie von Inkassoinstituten anfallenden zweckentsprechenden und erforderlichen Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges die IPAX entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei sich der Kunde hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstituts verpflichtet, maximal die Vergütung zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl. Nr. 141/1996, in der jeweiligen Fassung), ergeben. Die Bemessung der Anwaltskosten richtet sich nach dem jeweils gültigen Rechtsanwaltstarifgesetz.
11. Beendigung des Vertrages
Ordentliche Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen, zum Ende einer Vertragsperiode, gerechnet ab dem Datum des Beginns der Leistungserbringung durch IPAX, gekündigt werden. Geht eine Kündigung in einem Zeitraum von unter 6 Wochen bis zum Ende der Vertragsperiode bei uns ein, gilt der Vertrag erst nach Ablauf der nächsten Vertragsperiode als gekündigt.
Sofern im Vertrag oder Bestellformular keine andere Vertragsperiode ausgewiesen ist, beträgt die Vertragsperiode 12 Monate.
Sofern im Vertrag oder Bestellformular keine andere Mindestvertragslaufzeit ausgewiesen ist, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. Das heißt, der Kunde verzichtet für die ersten 12 Monate (Mindestlaufzeit) auf sein Kündigungsrecht, während er danach keinen Beschränkungen unterliegt. Sind für Kündigungsfrist, Vertragsperiode und Mindestlaufzeit im Vertrag abweichende Werte angegeben so kommen diese analog zur Anwendung.
Die Kündigung einzelner Produkte eines Vertrages ist möglich, die Kündigung von Teilleistungen eines Produktes ist hingegen nicht möglich. Welches Produkt welche Leistungen beinhaltet ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Bei Kündigung einzelner Produkte eines Vertrages entfällt ein allfällig gewährter Rabatt vollständig, auch wenn die Teilleistung nur einen geringen Anteil am kompletten Vertragsanteil hat.
Vorzeitige Kündigung
Beiden Parteien steht das gesetzliche Recht auf außerordentliche Kündigung zu, wenn Ihnen eine Fortführung des Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund nicht länger zugemutet werden kann und sie diesen umgehend geltend machen.
Folgende Gründe berechtigen IPAX den Vertrag aber in jeden Fall fristlos zu kündigen und vom Kunden eine Vertragsstrafe, welche nicht als Reugeld anzusehen ist, einzufordern. Als Vertragsstrafe wird jener Betrag angesetzt, den der Kunde bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bis zum nächsten möglichen ordentlichen Kündigungszeitpunkt zu leisten verpflichtet gewesen wäre, oder jeder tatsächlich eingetretene höherer Schaden. Eine Minderung dieses Anspruches um die Kosten, die durch die vorzeitige Auflösung erspart geblieben sind, wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Gründe für sofortige Vertragsauflösung:
-
- Ein Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung von mehr als 30 Tagen. (siehe Punkt 10. Zahlungsbedingungen)
- Verwendung der Leistungen zu einem Zweck der unter Punkt 6. Verpflichtungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Folgen der Kündigung
Mit Wirksamwerden der Kündigung ist IPAX berechtigt alle vom Kunden auf den Systemen von IPAX gespeicherten Daten und Informationen zu löschen. IPAX ist nicht verpflichtet die Daten des Kunden zu sichern oder dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen die Daten zu kopieren – insbesondere wenn der Zugang des Kunden aufgrund von Zahlungsverzug, oder missbräuchlicher Verwendung gesperrt wurde. Bei Kündigung von Serverhousing Verträgen ist IPAX berechtigt vom Kunden mit Wirksamwerden der Kündigung nicht rechtzeitig aus dem Rechenzentrum entfernten Server oder andere Gegenstände zu entfernen und einzulagern. Für die Entfernung wird eine Aufwandsentschädigung pro Server von Euro 200,00 und für die Lagerung eine Lagergebühr von Euro 50,00 pro Monat vereinbart. Verabsäumt es der Kunde nach schriftlicher Verständigung an die vom Ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse, Server und Gegenstände abzuholen, ist IPAX berechtigt diese nach Ablauf von 6 Monaten zu entsorgen.
12. Haftungsausschluss
Haftungsbeschränkung
IPAX haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Nur im Falle von Personenschäden haftet IPAX auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Ist der Geschädigte ein Unternehmer, so trifft diesen die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden – sind ausgeschlossen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Insbesondere eine Haftung für entgangenen Gewinn oder anderweitige Vermögensschäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Haftungsgegenstand
IPAX ist um eine ständige Verfügbarkeit der angebotenen Dienste bemüht, kann diese aufgrund des Wesens des Internet jedoch nicht garantieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Internet ein komplexes Netzwerk mit einer unüberschaubaren und unvorhersehbaren Anzahl und Kombination von Teilnehmern, Kommunikationsmittlern und Kommunikationswegen darstellt, welche alle nicht im Einflussbereich von IPAX liegen und für die auch keine Haftung oder Gewähr übernommen werden kann.
An dieser Stelle soll daher nochmals festgehalten werden, dass eine ständige Verfügbarkeit der Dienste und Produkte des Kunden, sowie die Integrität und Verfügbarkeit der auf IPAX Servern gespeicherten Daten und Informationen des Kunden von IPAX zu keinem Zeitpunkt zugesagt wird, somit auch keinen Bestandteil des Vertrages darstellt und damit auch unmöglich die Grundlage irgendwelcher Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche sein kann. Auf die Verpflichtung des Kunden zur Anfertigung einer Sicherheitskopie aller auf IPAX Server- und Speichersystemen abgelegten Daten und Informationen sei noch einmal ausdrücklich hingewiesen.
IPAX haftet unbeschadet vom oben genannten lediglich für den ordnungsgemäßen Betrieb der unmittelbar im Einflussbereich von IPAX gelegenen Netzwerk-, Strom- und Serverinfrastruktur.
Zusatzvereinbarungen (SLAs) welche dem Kunden eine bestimmte Verfügbarkeit zusichern, stellen lediglich eine Serviceleistung dar, die dazu dient das finanzielle Risiko, dass aus einem Ausfall erwächst – egal ob dieser im Einflussbereich von IPAX gelegen ist oder nicht – auf IPAX, in dem in den Zusatzvereinbarungen angeführten Ausmaß abzuwälzen. In keinem Fall stimmt IPAX damit einer Haftungsverpflichtung für nicht im Einflussbereich von IPAX gelegene Umstände zu. Auch können sich daraus keine zusätzlichen Verpflichtungen ergeben, die die in den Zusatzvereinbarungen vereinbarten Zahlungen oder Gutschriften übersteigen. Vielmehr gelten alle Verpflichtungen seitens IPAX damit als abgegolten.
Eine Haftung wird ebenfalls ausgeschlossen, wenn Leistungsverzögerungen und/oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt und/oder nicht voraussehbarer, nur vorübergehender und nicht von IPAX zu vertretender Beeinträchtigungen, herbeigeführt wurden. Unter solchen Beeinträchtigungen sind insbesondere auch behördliche Anordnungen zu verstehen. Des Weiteren zählt hierzu auch der vollständige oder teilweise Ausfall der zur eigenen Leistungserbringung erforderlichen Kommunikations- und Netzwerkstrukturen und Gateways anderer Anbieter oder Betreiber.
Haftung für Software und Lizenzierung
IPAX weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass diese in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen jedwede Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. IPAX garantiert nicht, dass eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Kunden genügt, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, und ferner, dass diese absturz-, fehler- und frei von Schadsoftware ist. IPAX haftet unter keinen Umständen für Fehler oder Inkompatibilitäten (insb. aufgrund von Änderungen der Software-Systemanforderungen) von Drittanbieter oder Kundensoftware. Sollte aufgrund von Änderungen an der Software und deren Systemanforderungen, die vom Kunden eingesetzte Software mit dem bei IPAX bezogenen Produkt nicht mehr kompatibel sein, hat der Kunde kein Recht zur außerordentlichen Kündigung oder Preisminderung. Sofern vorhanden wird IPAX dem Kunden ein Upgrade auf ein passendes, gegebenen Falls teureres, IPAX Produkt anbieten.
Der Kunde hat sich um die Lizenzierung von der von Ihm auf den bereitgestellten Servern betreiben Software mangels ausdrücklicher Vereinbarung selbst zu sorgen. Das gilt auch wenn die Installation der Software auf Auftrag des Kunden durch IPAX Techniker vorgenommen wird, oder Serversysteme auf Kundenwunsch mit der entsprechenden Software vorinstalliert ausgeliefert werden. Für auf den Kunden durch IPAX lizenzierte Software hat der Kunde kein Recht Unterlizenzen zu erteilen, oder Lizenzen zu übertragen.
13. Rücktrittsrecht
Rücktrittsrecht allgemein
Die Begriffe Widerruf und Rücktritt sowie Widerrufsrecht und Rücktrittsrecht werden im Folgenden synonym verwendet.
Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag beziehungsweise einer im Fernabsatz auf elektronischem Weg abgegebenen Vertragserklärung innerhalb vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
IPAX OG
Barawitzkagasse 10/2/2/11
1190 Wien
Österreich
Fax: 0043 1 367003015
E-Mail: office(at)ipax.at
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
Der Verbraucher hat weiters kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Domain nach den individuellen Kundenspezifikationen registriert wird und die Domainregistrierung mit der Eintragung der Domain auf den Namen des Kunden bei der Domainvergabestelle vollständig erbracht ist. Das Rücktrittsrecht entfällt damit sobald die Domain durch die Registrierungsstelle eingetragen wurde. Bei Produkten bei denen ein „Setup / Einmalzahlung“ handelt es sich neben der laufenden Überlassung des Servers, der Software oder des Dienstes um die Durchführung einer erstmaligen Konfiguration nach den Wünschen des Kunden (Einbau der ausgewählten Festplatten, Installation des gewünschten Betriebssystems, Konfiguration des Servers, oder der Software, oder des Dienstes.). Diese Leistung ist in dem Zeitpunkt in der der Kunde die Zugangsdaten erhält vollständig erbracht. Das Rücktrittsrecht entfällt damit sobald der Kunde die Zugangsdaten erhält, weshalb im Falle eines Rücktritts nur das anteilige Monatsentgelt nicht aber das Setup Entgelt zurückerstattet werden kann.
Mit der Zustimmung zu diesen AGB erklärt der Kunde auch, über seine hier angeführten Rücktrittsrechte ordnungsgemäß belehrt worden zu sein.
14. Schlussbestimmungen
Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Grundsätzlich gelten für den Kunden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Webseiten von IPAX publizierten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Änderung der dort publizierten Geschäftsbedingungen hat auf den bestehenden Vertrag keinen Einfluss.
Des Weitern ist IPAX ist berechtigt seine allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. IPAX wird die Änderungen dem Kunden auf die für die Rechnungszustellung gewählte Art und Weise über die Änderungen mindestens ein Monat vor deren Inkrafttreten in Kenntnis setzen. Sofern die Änderungen nicht ausschließlich begünstigend sind, wird IPAX die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung und deren Inkrafttreten um einen Hinweis auf eine kostenlose Kündigungsmöglichkeit ergänzen. Auf Ersuchen des Kunden wird der Volltext der aktuellen AGB übermittelt. Die Änderung gelten als einvernehmlich akzeptiert wenn der Kunde bis zum Inkrafttreten der Änderung nicht schriftlich widerspricht.
Salvatorische Klausel
Nur für Unternehmer gilt: Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
Schlichtungsstelle
Wir verpflichten uns, in Streitfällen am Schlichtungsverfahren des Internet Ombudsmann teilzunehmen:
Internet Ombudsmann, Margaretenstraße 70/2/10, A-1050 Wien
www.ombudsmann.at
Nähere Informationen zu den Verfahrensarten finden Sie unter www.ombudsmann.at oder in den jeweiligen Verfahrensrichtlinien:
Verfahrensrichtlinien des Internet Ombudsmann für die alternative Streitbeilegung nach dem AStG (AStG-Schlichtungsverfahren)
http://www.ombudsmann.at/media/file/67.Richtlinien_Internet_Ombudsmann_AStGVerfahren.Pdf
Richtlinien für das Schlichtungsverfahren beim Internet Ombudsmann außerhalb des Anwendungsbereichs des AStG (Standard-Verfahren):
https://secure.ombudsmann.at/media/file/66.Richtlinien_Internet_Ombudsmann_Standard-Verfahren.pdf
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit unserem Unternehmen kann auch die OS-Plattform genutzt werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse: office@ipax.at
Gerichtsstand und Rechtswahl
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien in Österreich. IPAX hat jedoch auch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Bei Verträgen mit Auslandsbezug gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht und IPRG als vereinbart.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.